Der Trakehner Siegerhengst Kaiser Milton war vom Käufer nach der Auktion im Oktober 2017 reklamiert worden. Im Berufungsverfahren hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig in seinem Urteil vom 28.12.2021 festgestellt, dass Kaiser Milton zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs keinen Mangel aufwies. Der Käufer konnte weder den Nachweis führen, dass der Hengst bei Übergabe lahmte, noch einen die Körfähigkeit ausschließenden Herzbefund aufwies. Aus diesem Grund hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden, dass der Käufer den Kaufpreis für Kaiser Milton zahlen muss.

In der Pressemitteilung des OLG sowie in den Veröffentlichungen der Tages- und Fachpresse könnten bedauerlicherweise einige Formulierungen zu Fehlinterpretationen hinsichtlich des zum Körzeitpunkt bestehenden Gesundheitszustandes führen.

Der Hengst erfüllte alle gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zur Körung und zur Auktion. Dabei handelt es sich um einen umfänglichen Katalog von klinischen und röntgenologischen Untersuchungen, die von mindestens zwei erfahrenen Fachtierärzten für Pferde sowie dem Tierarzt der Gesellschaft, die den Hengst lebensversicherte, kontrolliert und begutachtet wurden. Diese gesundheitlichen Voraussetzungen sind im Übrigen mit anderen Zuchtverbänden abgestimmt und gelten bundesweit.

Kaiser Milton war zum Körzeitpunkt und zum Auktionszeitpunkt nachweislich lahmfrei und vermochte über die vier Veranstaltungstage tausende von Hengstmarktbesuchern mit seinen Auftritten zu begeistern. Er präsentierte sich dabei als ein außergewöhnliches Pferd und in einer derart überzeugenden Verfassung, dass er bei der Auktion einen hohen Preis erzielte.

Die orthopädischen Befunde entsprachen demnach den von den Tierärzten definierten Voraussetzungen. Gleiches gilt für das bekannte und in dem Untersuchungsprotokoll dokumentierte Herznebengeräusch. Alle tierärztlichen Protokolle waren öffentlich einsehbar. Der bei Kaiser Milton diagnostizierte Befund kommt in dieser Form nicht selten und selbst bei erfolgreichen Sportpferden vor und stellte deshalb nach Ansicht der tierärztlichen Fachgremien keinen Ausschlussgrund als Zucht- bzw. Sportpferd dar, was letztendlich auch Gegenstand des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens war. Das Gericht stellte deshalb fest, dass das Verlangen auf Rückabwicklung unbegründet war.

Schlussendlich handelt es sich um einen Fall voller Tragik, der keine Gewinner kennt.

 

Trakehner Verband