Warendorf (fn-press). Der Bundestag hat über eine Änderung des Kaufrechts abgestimmt. Dieses Recht betrifft auch den Kauf bzw. Verkauf von Pferden. Gewerbliche Pferdehändler*innen und -züchter*innen können aufatmen, denn die Regelung zur Beweislastumkehr bei Tierkäufen bleibt unberührt. Für den Erhalt dieses Status Quo hatten sich die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) und ihre Zuchtverbände in unzähligen Gesprächen auf allen politischen Ebenen stark gemacht. Die Europäische Union hatte ihren Mitgliedsstaaten mit einer neuen Richtlinie die Entscheidung darüber überlassen, den Verkauf lebender Tiere aus dem Verbrauchsgüterkaufrecht herauszunehmen, wofür sich die FN seit vielen Jahren stark macht. Zwar hat der Bundestag diese Option nicht genutzt. Er hat aber auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beweislastumkehr auf ein Jahr oder gar zwei zu verlängern. Nun ist es gelungen, eine Sonderregelung für Tiere zu erreichen. Folgende Regelung bleibt damit auch für den Pferdekauf bestehen: Wenn eine Privatperson ein Pferd von einem*einer gewerblichen Pferdehändler*in oder -züchter*in kauft und das Pferd innerhalb von sechs Monaten einen Mangel aufweist, dann wird vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Tieres an den*die Käufer*in vorgelegen hat. Der*die Käufer*in muss dafür keinen Beweis erbringen, der*die Verkäufer*in kann aber versuchen, das Gegenteil zu beweisen (Beweislastumkehr).