Warendorf (fn-press). Die regelmäßige Überarbeitung der Zuchtverbandsordnung gehört zu den Hauptaufgaben des Beirats Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). In diesem Jahr gab es allerdings nur ein paar Anpassungen. Einen Gentest auf das Warmblood Fragile Foal Syndrome (WFFS) mussten bislang auch Reitpferde-Hengste für den Eintrag ins Hengstbuch I oder II vorweisen. Gemäß der neuen ZVO ist dieser nicht mehr erforderlich, sofern für dessen beide Eltern ein negatives (homozygot) Testergebnis vorliegt. Die Krankheit WFFS kann nur auftreten, wenn beide Eltern Anlagenträger sind. Bei Anpaarung eines Anlagenträgers mit einer WFFS-freien Stute (oder umgekehrt), besteht die 50-prozentige Wahrscheinlichkeit, wieder einen Anlagenträger zu züchten. In solchen Fällen ist der Gentest daher weiterhin erforderlich.

Neu ist auch die Namensgebung auch bei Hengsten, die ins Hengstbuch II eingetragen werden sollen. Wie bisher nur für Hengstbuch I-Hengste gültig, erhalten ab dem nächsten Zuchtjahr auch Hengste des Hengstbuches II einen Zuchtnamen, der über den verantwortlichen Zuchtverband mit dem FN-Bereich Zucht abgestimmt werden muss. Eine direkte Abstimmung zwischen Hengsthaltern und dem FN-Bereich Zucht ist nicht möglich. Ein Name gilt erst dann als vergeben, wenn dieser vom Bereich Zucht genehmigt und der Hengst unter diesem Namen in die FN-Hengstdatei aufgenommen wurde. Die FN-Mitgliedszuchtverbände werden nun die Bestimmungen der ZVO beziehungsweise der Zuchtprogramme in ihre Satzung bzw. ihre Zuchtprogramme übernehmen.

Weitere Informationen sowie die gesamte ZVO mit jeweiligen Zuchtprogrammen und Regelwerken: www.pferd-aktuell.de/pferdezucht/zuchtverbandsordnung